Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 01.09.2023
Diese AGB gelten ergänzend für alle Verträge von Unternehmen der Treuenfels Gruppe (im Weiteren: Treuenfels), nämlich der Treuenfels GmbH Executives, der Treuenfels GmbH Professionals, der Treuenfels GmbH Projects Düsseldorf und der Treuenfels GmbH Projects Hamburg über die nachstehenden Vertrags- und Leistungstypen.
Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber ., ohne dass es jeweils eines erneuten Hinweises auf die Geltung unserer AGB bedarf.
I. Dienstleistungsvertrag – Interim Projekt Manager/Beratung
1. Treuenfels übernimmt als selbständiger Dienstleister in eigener Verantwortung die Durchführung von Interim Management- und Beratungsprojekten und wird hierzu Interim Manager/Berater (eigenständige Subunternehmer oder eigene Mitarbeiter) mit der Ausführung der ihr obliegenden Leistungen beauftragen.
2. Die Beschaffung und die Auswahl der eingesetzten Interim Manager/Berater obliegt Treuenfels. Der Auftraggeber hat gegenüber dem von Treuenfels eingesetzten Interim Manager/Berater keine Weisungsbefugnis hinsichtlich Tätigkeitsort und Einsatzzeit.
3. Der von Treuenfels eingesetzte Interim Manager/Berater hat nach Voranmeldung freien Zutritt zu den für die Durchführung dieses Vertrages maßgeblichen Tätigkeitsorten.
4. Die Tätigkeiten auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrages werden durch Treuenfels und den Interim Manager/Berater ausschließlich auf selbständiger Basis ausgeübt. Ein Anstellungsverhältnis des Interim Managers/Beraters mit dem Auftraggeber oder mit Treuenfels kommt nicht zustande.
5. Der Auftraggeber bestätigt die vom Interim Manager/Berater abgeleistete Zeit durch Unterschrift auf wöchentlichen Berichten des Interim Managers/Beraters. Diese Wochenberichte bilden die Grundlage zur Rechnungsstellung.
6. Treuenfels ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Auftraggebers die geplante Einsatzdauer des Interim Managers/Beraters einseitig zu verkürzen oder den Interim Manager/Berater unverzüglich und ersatzlos vom Einsatz beim Auftraggeber abzuziehen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz entsteht dadurch nicht.
7. Die Laufzeit des Vertrages und die Kündigungsmöglichkeiten werden in dem jeweiligen Dienstleistungsvertrag geregelt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, es während der Phase einer Projektanbahnung zu unterlassen, mit dem von Treuenfels mittels Kandidatenprofils vorgestellten Interim Manager/Berater selbst oder durch Dritte Kontakt aufzunehmen und selbst oder durch Dritte ohne Einschaltung von Treuenfels einen Auftrag anzubieten oder abzuschließen.
Gleiches gilt für 6 Monate nach Scheitern der Akquisitionsbemühungen durch Treuenfels, unabhängig davon, aus welchem Grund die Akquisitionsbemühungen scheitern oder abgebrochen werden. Vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgenommen sind solche Interim Manager/Berater, zu denen der Auftraggeber vor Übersendung des Kandidatenprofils nachweislich bereits in Geschäftsbeziehung steht. Der Nachweis ist durch Vorlage schriftlicher Verträge, Vereinbarungen oder sonstiger Dokumentation zu führen.
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Abwerbeverbot hat der Auftraggeber Treuenfels eine Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen Nettotagessatzes des mit dem Berater vereinbarten Nettotagessatzes, bei einem vereinbarten Festpreis in Höhe von 15% des vereinbarten Netto-Festpreises, zu zahlen.
Der Auftraggeber informiert Treuenfels unaufgefordert und unverzüglich über den Abschluss eines Vertrages mit einem Kandidaten und erteilt unaufgefordert Auskunft über die angebotene oder mit ihm vereinbarte Vergütung durch Vorlage einer Kopie des Angebots oder des abgeschlossenen Arbeits-, Dienst- bzw. Werkvertrages. Sollte der Auftraggeber die Auskunft nicht vornehmen, setzt Treuenfels als Basis für die Berechnung des Beraterhonorars diejenige Vergütung zugrunde, die der Kandidat in der Bewerbung als seine Vergütungsvorstellung angegeben hat, hilfsweise wird die Vergütung von Treuenfels nach billigem Ermessen geschätzt.
Besteht eine Verletzung in der Eingehung eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. Arbeits-, Dienst-, Beratervertrag), wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat, in dem das Dauerschuldverhältnis besteht, neu verwirkt (Dauerverletzung).
Mehrere Verletzungshandlungen lösen jeweils gesonderte Vertragsstrafen aus, ggf. auch mehrfach innerhalb eines Monats. Erfolgen hingegen einzelne Verletzungshandlungen im Rahmen einer Dauerverletzung, sind sie von der für die Dauerverletzung verwirkten Vertragsstrafe mit umfasst. Die Vertragsstrafen sind auf insgesamt EUR 50.000,00 begrenzt.
Die Geltendmachung von Schäden, die über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehen, bleibt vorbehalten, desgleichen die Geltendmachung aller sonstigen gesetzlichen Ansprüche und Rechtsfolgen aus einer Verletzung. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
II. Projektarbeit über Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
1. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bedarf der Schriftform. Durch die Annahme der Arbeitnehmerüberlassung verpflichtet sich der Auftraggeber, mit Treuenfels einen schriftlichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu den von Treuenfels angebotenen, ersatzweise zu den für die entsprechende Mitarbeiterqualifikation üblichen Bedingungen, für die erfolgte Arbeitnehmerüberlassung abzuschließen.
2. Der Auftraggeber informiert sich vor Ort über die generelle Eignung des überlassenen Mitarbeiters für die vorgesehene Tätigkeit. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die fehlende Eignung innerhalb von einer Woche ab Kenntniserlangung schriftlich gegenüber Treuenfels geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist entfällt der Anspruch auf Austausch und sonstige Ansprüche, die auf eine fehlende Eignung gestützt werden.
3. Der überlassene Mitarbeiter ist vom Auftraggeber vor Antritt seiner Tätigkeit von den für seinen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften zu unterrichten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Treuenfels über alle Voraussetzungen und Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterrichten, die unter Beachtung der für den Einsatzbetrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts gem. § 11 Abs.6 AÜG und §12 Abs.2 ArbSchG relevant sind, damit Treuenfels seinen Verpflichtungen gegenüber dem Mitarbeiter nachkommen kann. Der Auftraggeber gestattet Treuenfels auf Verlangen jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten den Zugang zum Einsatzort des Mitarbeiters, damit Treuenfels sich von Einhaltung der Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsvorschriften überzeugen kann. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen hält der Auftraggeber Treuenfels von allen daraus resultierenden Nachteilen frei.
4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm überlassenen Mitarbeiter von Treuenfels im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen zu beschäftigen. Die regelmäßige Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit sowie die Lage der Arbeitszeit richten sich nach den im jeweiligen Einsatzbereich des Auftraggebers als Entleiher festgelegten Arbeitszeiten.
5. Der Auftraggeber bestätigt die vom Mitarbeiter ordnungsgemäß abgeleisteten Stunden wöchentlich durch Unterschrift auf Tätigkeitsnachweisen von Treuenfels. Diese Nachweise bilden die Grundlage zur Rechnungsstellung.
6. Treuenfels bleibt vorbehalten, den überlassenen Mitarbeiter aus arbeitsrechtlichen oder gesetzlichen Gründen oder bei Zahlungsverzug des Auftraggebers auszutauschen, den Einsatz zu verkürzen oder den Mitarbeiter ersatzlos abzuziehen.
7. Nimmt der überlassene Mitarbeiter seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort oder fehlt er aus sonstigen Gründen, ist Treuenfels hiervon sofort zu unterrichten. Treuenfels ist berechtigt und nur nach schriftlichem Verlangen verpflichtet, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies trotz hinreichender Bemühungen nicht möglich, so wird Treuenfels von ihrer Verpflichtung zur Überlassung frei.
8. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von beiden Parteien in der ersten Woche mit einer Frist von drei Kalendertagen, danach mit einer Frist von einer Woche, jeweils zu jedem Stichtag, gekündigt werden.
9. Der Auftraggeber kann mit dem Mitarbeiter jederzeit unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist einen Arbeitsvertrag abschließen. In diesem Fall wird nach Einsatzende eine Provision vom vereinbarten Jahreseinkommen gemäß nachfolgender Ziff. III 1, 3 und 5 erhoben. Die Provisionspflicht des Auftraggebers besteht, wenn er bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Einsatzende mit dem Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag abschließt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber den Treuenfels Kandidaten ablehnt, binnen 12 Monaten nach Ablehnung jedoch ein Vertragsverhältnis mit ihm eingeht.
10. Zeigt der Auftraggeber ein gemäß Ziffer 9 begründetes Vertragsverhältnis gegenüber Treuenfels schuldhaft nicht unverzüglich an, ist Treuenfels berechtigt, eine Vertragsstrafe in doppelter Höhe der fällig gewordenen Provision zu verlangen.
11. Treuenfels haftet nur für die fehlerfreie Auswahl des Mitarbeiters für die vereinbarte Tätigkeit. Für den Fall, dass Treuenfels die Auswahlverpflichtung aus einfacher Fahrlässigkeit verletzt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt. In diesem Fall ist die Haftung auf die Höchstsumme von 100.000,00 Euro bei Vermögensschäden beschränkt. Umstände aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Treuenfels die Überlassung eines geeigneten Mitarbeiters dauerhaft oder zeitweise wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung, Epidemien/Pandemien, behördliche Anordnungen – hat Treuenfels auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
III. Personalvermittlung
1. Für den Nachweis zum Abschluss eines Arbeitsvertrages erhält Treuenfels vom Auftraggeber ein Honorar von 33 % des Bruttojahreseinkommens. Treuenfels führt den Nachweis durch vorherige Überlassung eines Mitarbeiters, durch Entsendung eines Subunternehmers, oder durch Übergabe oder Übersendung von Personalunterlagen eines Kandidaten.
2. Der Honoraranspruch besteht innerhalb von 12 Monaten nach Vorstellung des Kandidaten – maßgeblich ist das Übergabe- oder Absendedatum der Personalunterlagen – wenn in dieser Frist ein rechtsgültiger Arbeitsvertrag mit dem Kandidaten zustande kommt, gleichgültig, ob dieser zur Ausführung gelangt und welchen Inhalt er hat. Der Auftraggeber hat nach Ablauf von sechs Monaten nach Vorstellung des Kandidaten die Möglichkeit nachzuweisen, dass die Vermittlung durch Treuenfels für die Einstellung nicht kausal war.
3. Die Berechnung des Honorars basiert auf dem Bruttojahreseinkommen. Bei der Berechnung des Bruttojahreseinkommens sind freiwillig gezahlte zusätzliche Monatsgehälter, Gratifikationen, vertragliche Bonusregelungen sowie sämtliche geldwerten Arbeitgeberleistungen mit einzubeziehen.
4. Der Auftraggeber informiert Treuenfels unaufgefordert und unverzüglich über den Abschluss eines Vertrages mit einem Kandidaten und erteilt unaufgefordert Auskunft über das mit ihm vereinbarte Bruttojahreseinkommen durch Vorlage einer Kopie des Arbeits-, Dienst- bzw. Werkvertrages. Sollte der Auftraggeber die Auskunft nicht vornehmen, setzt Treuenfels als Basis für die Berechnung des Beraterhonorars diejenige Vergütung zugrunde, die der Kandidat in der Bewerbung als sein Vergütungsvorstellung angegeben hat. Hilfsweise wird die Vergütung von Treuenfels nach billigem Ermessen geschätzt.
IV. Dienstleistungsvertrag – Project Professionals/Beratung
1. Treuenfels übernimmt bei diesem Vertragstyp als selbständiger Dienstleister in eigener Verantwortung die Durchführung von Aufträgen zur Management- und Personalberatung.
2. Die Dienstleistungen umfassen die Erteilung von Rat und Auskünften an den Auftraggeber sowie die Realisierung von Konzepten durch Treuenfels in der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Unternehmenssteuerung und des internen und externen Berichtswesens in allen relevanten Funktionsbereichen des Auftraggebers.
3. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte, im jeweiligen Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht das Erzielen eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Die Leistungen von Treuenfels sind erbracht, wenn die erforderlichen Sachverhalte aufgenommen und ausgewertet, die sich daraus ergebenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen vom Auftraggeber umgesetzt werden.
4. Auf Verlangen des Auftraggebers wird Treuenfels Auskunft über den Stand der Auftragsausführung erteilen und nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft ablegen durch eine schriftliche Darstellung, die den wesentlichen Ablauf und eine Zusammenfassung des Ergebnisses der Beratung für den internen Projektleiter wiedergibt. Die Vorlage eines umfassenden, schriftlichen Berichts, insbesondere zur Weitergabe an Dritte, muss gesondert vereinbart und vergütet werden.
5. Treuenfels führt die Tätigkeit mit größter Sorgfalt und mit der Verantwortung eines gewissenhaften Kaufmanns durch.
6. Die Auftragsdurchführung erfolgt durch fachlich qualifizierte und zuverlässige Mitarbeiter von Treuenfels. Treuenfels entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter beim Auftraggeber eingesetzt werden.
7. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist Treuenfels befugt, sich zur Auftragsdurchführung freier Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen; auch beim Einsatz freier Mitarbeiter bleibt der Treuenfels dem Auftraggeber unmittelbar verpflichtet. Ansprechpartner für die Auftragsdurchführung bleibt Treuenfels. Der Auftraggeber hat gegenüber unselbständigen oder selbständigen Erfüllungsgehilfen von Treuenfels keine Weisungsbefugnisse.
8. Das Entgelt für die Dienstleistung von Treuenfels wird nach der für die Tätigkeit aufgewendeten Zeit berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Vergütungen nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar sind ausgeschlossen. Sofern nicht anders vereinbart, hat Treuenfels neben der Vergütung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Höhe und Modalitäten der Vergütung werden im jeweiligen Vertrag geregelt.
9. Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.
10. Der Auftraggeber kann mit dem im Rahmen des Beratungsprojekts eingesetzten festen oder freien Mitarbeiter von Treuenfels jederzeit unter Einhaltung von dessen ordentlicher Kündigungsfrist einen Arbeitsvertrag abschließen. In diesem Fall wird nach Einsatzende eine Provision in Höhe von 40% des Bruttojahreseinkommen des festen oder freien Mitarbeiters erhoben. Ziffer III.3 (Bemessung des Einkommens) gilt entsprechend. Die Provisionspflicht des Auftraggebers entsteht, wenn er oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Einsatzende mit dem Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag abschließt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber den Einsatz des Treuenfels Mitarbeiters auf dem Projekt ablehnt, aber binnen 12 Monaten nach Ablehnung jedoch ein Vertragsverhältnis mit ihm eingeht.
V. Allgemeine Bestimmungen
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur absolut vertraulichen Behandlung der ihm überlassenen Personalunterlagen. Er wird sie ausschließlich zum Zwecke der Besetzung des eigenen Arbeitsplatzes verwenden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung von Treuenfels Unterlagen, Informationen oder sonstige Angaben über die von Treuenfels vorgestellten Bewerber an Dritte weiterzugeben oder diese Personen Dritten vorzustellen. Die Unterlagen abgelehnter Bewerber sind umgehend zu vernichten. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur strikten Beachtung der gesetzlichen Datenschutzregelungen, insbesondere der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Unterlagen, Daten und Informationen, die für die Auftragsausführung erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Treuenfels sichert eine vertrauliche Behandlung aller Daten und Informationen zu. Diese werden ausschließlich zur Vermittlungstätigkeit genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.
3. Treuenfels verpflichtet sich, über alle von dem Auftraggeber als vertraulich bezeichneten Informationen Stillschweigen zu wahren. Treuenfels belehrt Subunternehmer und Mitarbeiter über ihre Pflicht zur Verschwiegenheit in Bezug auf Informationen, die ihnen im Rahmen der Tätigkeit beim Auftraggeber bekannt werden.
4. Treuenfels haftet nur für Schäden, die von Treuenfels oder deren Mitarbeitern bzw. beauftragten Dritten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, sowie im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des vorliegenden Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner daher vertrauen darf. Haftet Treuenfels für eine fahrlässig verursachte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, so ist der Schadensersatzanspruch auf den unmittelbaren und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Treuenfels oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Treuenfels beruhen.
5. Angebote von Treuenfels erfolgen freibleibend.
6. Die Honoraransprüche von Treuenfels entstehen unabhängig davon, mit welcher Position der Auftraggeber die von Treuenfels nachgewiesenen Personen beauftragt.
7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Reisekosten von Kandidaten und Treuenfels Mitarbeitern, die im Rahmen von persönlichen Vorstellungsgesprächen anfallen, zu erstatten. Hierzu teilt der Auftraggeber Treuenfels seine Vorgaben zur Reisekostenerstattung mit.
8. Die genannten Verrechnungssätze, Provisionen, Fremd- und Reisekosten verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
9. Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Für die Zeit des Zahlungsverzuges werden die gesetzlichen Verzugszinsen fällig. Aufrechnungen sind nur mit von Treuenfels anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht .
10. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von beiden Vertragsparteien unterschrieben sind oder wenn Treuenfels die Änderung oder Ergänzung schriftlich bestätigt hat. Soll das Schriftformerfordernis abbedungen werden, sind nur die Geschäftsführer der Treuenfels GmbH Personalberatung unterschriftsberechtigt. Änderungen des Vertrages durch individuelle Vertragsabreden sind formlos wirksam, § 305 b BGB.
11. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten unter Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist Hamburg und wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig ist g. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
12. Dem Auftraggeber stehen von ihm wirtschaftlich beherrschte und verbundene Unternehmen gleich.
13. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14. Für die Auslegung dieser AGB ist ausschließlich der deutsche Wortlaut verbindlich.
15. Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.